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Beihilfe für Schulbücher und Arbeitshefte

Bitte beachten Sie folgende Informationen des Jobcenter:

Wenn Sie Arbeitslosengeld II beziehen und Ihr Kind bestimmte Bücher oder Arbeitshefte braucht, die die Schule vorgegeben hat, können Sie eine Beihilfe beantragen. Diese Beihilfemöglichkeit ergibt sich aus § 21 Abs. 6a SGB II.

Diese Beihilfe können Sie für Schulbücher und auch Arbeitshefte bekommen, die eine ISBN haben. Durch die ISBN ist sichergestellt, dass das Arbeitsheft einem Buch entspricht. Sowohl bei Schulbüchern als auch bei Arbeitsheften ist erforderlich, dass deren Anschaffung durch die Schule oder den jeweiligen Lehrer vorgeben wurde.

Außerdem können die Kosten für eine entgeltliche Ausleihe dieser Schulbücher (und ggf. Arbeitshefte) in Höhe des Eigenanteils übernommen werden.

Schreibhefte haben keine ISBN und sind in der Pauschale für den Schulbedarf enthalten (Bildung und Teilhabe).

Weitere Informationen:
Schulbücher – jobcenter Arbeitplus Bielefeld (jobcenter-arbeitplus-bielefeld.de)